I. Namen und Sitz des Vereins
Der Verein führt den
Namen „Angelsportverein Baden-Baden e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in
Baden-Baden: er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht
Baden-Baden unter der Nr. V VR 44.
II. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
III. Zweck des Vereins
Der Verein ist ein
Zusammenschluss von Anglern, politisch, konfessionell und rassisch
neutral, mit den Zielsetzungen der Förderung
---Waidgerechter,
nichtgewerblicher Angelei,
--- der Hege und
Pflege der Gewässer,
--- der Erhaltung
artenreichen Fischbestandes und anderer
--- Wassertiere,
--- der Erhaltung
von Biotopen,
--- der Pfleger der
Kameradschaft,
--- der
Jugendarbeit.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die im Verein fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Aufnahme in den Verein
Mitglied kann auf
Antrag jede natürliche Person ab Vollendung des 10. Lebensjahres werden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, der vom
Vorstand zu genehmigen ist. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand zunächst für einen Zeitraum von 2
Jahren auf Probe begründet. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der
Vorstand über die Weiterführung der Mitgliedschaft. Verstößt das
Probemitglied während der Probezeit gegen die in VI geregelten Pflichten
oder kommt seinen Verpflichtungen zum Arbeitsdienst nicht nach, kann der
Vorstand durch Beschluss der Vorstandschaft das Mitglied mahnen und
darauf hinweisen, dass das Probeverhältnis beendet werden kann. Bei
wiederholter Vernachlässigung der Mitgliedsverpflichtungen kann der
Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der in einer
Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder die einseitige
Beendigung der Probemitgliedschaft beschließen. Der Inhalt des
Beschlusses muss dem Probemitglied schriftlich bekannt gegeben werden.
Mit Bekanntgabe gegenüber dem Probemitglied endet die
Probemitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem ASV-Büro zum Ende eines Geschäftsjahres
oder verfügten Ausschluss (nach Abschn. X der Satzung). Der Vorstand
setzt eine Obergrenze für die Anzahl der aktiven Mitglieder fest, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Gewässern stehen muss.
Die vom Regierungspräsidium veröffentlichten Zahlen sind hierfür
Grundlage.
V. Mitgliedschaft
Der Verein setzt
sich zusammen aus angelberechtigten aktiven Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sowie passiven Mitgliedern.
VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a)
Jedes volljährige
Mitglied hat das aktive uns passive Wahl- und Antragsrecht in den
Vereinsgremien. Alle Mitglieder haben das Teilnahmerecht an allen
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins. Jedes aktive und
jugendliche Mitglied hat Anspruch auf die Erteilung einer
Vereins-Angelerlaubnis und die damit verbundene Nutzung der
vereinseigenen oder gepachteten Gewässer zu den jeweils gültigen
Bedingungen im Sinne der Satzung. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung,
Zweck und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu erfüllen, die hierzu
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und ergangenen Anweisungen der
Vereinsleitung zu beachten und für allgemeine Beachtung dieser
Verpflichtung Sorge zu tragen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich
durch den Besuch der Vereinsveranstaltungen über die gesetzlichen
Vorschriften und die von der Vereinsleitung erlassenen Anweisungen die
notwendigen Kenntnisse im Zusammenhang mit der Ausübung der Angelei zu
verschaffen. Jedes aktive-, jugendliche- oder Ehrenmitglied ist zum
Führen von Fanglisten am Wasser verpflichtet. Diese Listen sind bis
spätestens Ende Februar des Folgejahres bei einer vom Vorstand
bestimmten Stelle abzugeben (s. Abschn. VIII)
b)
Jedes volljährige,
aktive Mitglied hat bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres die
Verpflichtung zur Erbringung von „Aktivstunden“. Aktivstunden sind
Pflichtstunden die durch Erbringung von Arbeitsleistungen, oder durch
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen von jedem hierzu verpflichteten
Mitglied erbracht werden müssen. Ort, Art und Umfang der zu erbringenden
Leistungen werden durch eine vom Gesamtvorstand durch Mehrheit zu
verabschiedenden „Aktivstundenordnung“ festgelegt. Hierbei dürfen
maximal ¾ der jährlich zu
erbringenden „Aktivstunden“ für den Besuch von Vereinsveranstaltungen
angerechnet werden. Mindestens ¼ der „Aktivstunden“ ist über, durch den
Vorstand bestimmte, Arbeiteinsätze zu leisten. Hierüber hat jedes
verpflichtete Mitglied eine „Aktivstundenkarte“ zu führen. Die
„Aktivstundenkarte“ ist jährlich bei Abholung der
Fischereiberechtigungskarte zum Zweck der Kontrolle und Abrechnung dem
Verein vorzulegen. Für jede nicht erbrachte Aktivstunde hat jedes hierzu
verpflichtete Mitglied eine
Entschädigung an den Verein
zu zahlen. Maßgeblich für die Abrechnung sind die auf der
„Aktivstundenkarte“ durch die Vorstandschaft vorgenommenen Eintragungen.
Zahlungsweise und Höhe der Entschädigung wird durch den Gesamtvorstand
festgelegt. Bei Nichtbezahlung der Entschädigung kann der Vorstand die
Angelberechtigung für das darauffolgende Jahr versagen. Das betroffene
Mitglied hat hierbei kein Anrecht auf Rückerstattung des bereits
bezahlten Jahresbeitrags. Die jährliche Gesamtentschädigung soll die
Höhe des jährlichen Beitrags für eine aktive Mitgliedschaft nicht
überschreiten. Befreiungen zur Leistung der Entschädigung können nur
durch eine Mitgliederversammlung bestimmt werden.
VII. Jahresbeiträge und Gebühren
Die Aufnahme in den
Verein ist gebührenpflichtig. Die Mitgliedschaft, ausgenommen Mitglieder
des Vorstands und Ehrenmitglieder, ist beitragspflichtig. Der Vorstand
bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge, sonstigen Gebühren und
Freistellungen hiervon in einer Gebührenordnung. Jahresbeiträge werden
zum Ende eines Geschäftsjahres für das kommende Geschäftsjahr im Voraus
fällig und werden bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres im
Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Neumitglied hat mit dem
Aufnahmeantrag in das Probemitgliedsverhältnis die Bewilligung zum
Lastschrifteinzugsverfahren abzugeben.
VIII. Mitgliederausschluss / Verwarnungen
Über den Ausschuss
aus dem Verein oder über die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen
entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung hat das betroffene
Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat. Die Berufung ist
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstands
schriftlich an de Ehrenrat zu richten. Die Entscheidung des Ehrenrats
ist innerhalb von 4 Wochen zu treffen. Kommt der Ehrenrat zu einer
anderen Entscheidung als der
Gesamtvorstand, so ist nach einer weiteren gemeinsamen Sitzung eine
Entscheidung mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes und
des Ehrenrats zu treffen. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an
den Verein. Ein Ausschlussverfahren kann erfolgen bei:
Nichtbeachtung der
Fischergesetzte.
Verstößen gegen
Tier- und Naturschutzgesetze.
Verstoß gegen die
Satzung oder vom Vorstand erlassene Vorschriften,
Beitragsrückstand
trotz Mahnung
In weniger schweren
Fällen kann der Vorstand erkennen auf zeitlich begrenzten Entzug der
Anglererlaubnis oder eine Vertragsstrafe bis zur Höhe eines doppelten
Jahresbeitrags nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die nicht
rechtzeitige Abgabe der Fangmeldung bewirkt automatisch, dass keine
Anglererlaubnis für das kommende Angeljahr erteilt wird: ebenso kann bei
wiederholt säumigen Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung des Mitgliedes
verfahren werden. Der Vorstand beschließt die Termine zur Abgabe der
Fangmeldungen und macht diese den Mitgliedern bekannt. Er bestimmt auch
eine letzte Frist zur Abgabe und weist die Mitglieder schriftlich auf
die nach dieser Satzung möglichen Folgen der Nichtabgabe der Fangmeldung
hin.
IX. Vorstand des Vereins
Die Organe des
Vereins sind:
--- der Vorstand
--- der Ehrenrat
--- die
Jahreshauptversammlung.
X. Vorstand
Der Vorstand besteht
aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer,
Schatzmeister und Gewässerwart. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich und entscheidet über alle
Vereinsangelegenheiten, soweit dies nicht nach gesetzlichen oder
satzungsrechtlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende des
Vereins. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des zweiten
Vorsitzenden wird auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden
beschränkt. Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und
unmittelbare Erfüllung des Vereinszwecks ausgerichtet sein. Der
„Erweiterte vorstand“ besteht aus: 2. Schatzmeister, 2. Gewässerwart, 1.
und 2. Jugendwart, Leiter Festausschuss und bis zu vier Beisitzern,
darunter ein Jugendsprecher. Die Vorstandsmitglieder werden für eine
dreijährige Amtszeit gewählt und bleiben bis zur nächstgültigen Wahl im
Amt. Kommt ein Vorstandsmitglied seiner übernommenen Verpflichtungen
nicht angemessen nach, z. B. durch mehrfaches, unentschuldigtes Fehlen
bei Sitzungen oder Veranstaltungen, so kann der Vorstand mit Beschluss
der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder innerhalb einer
ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung das Vorstandsmitglied
anmahnen und darauf hingewiesen werden, dass ein Antrag auf Abberufung
bei der Jahreshauptversammlung gestellt werden kann. Bei der
Jahreshauptversammlung kann ein Vorstandsmitglied den nach Abschn. XII
dieser Satzung fristgerechten Antrag auf Abberufung eines
Vorstandsmitgliedes durch die Jahreshauptversammlung stellen. Die
Jahreshauptversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Gleiches gilt bei Verstößen des
Vorstandsmitgliedes gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung oder bei
Handlungen die dem Ansehen des Vereins oder des Vorstandes schaden sowie
bei Verwirklichung strafbarer Handlungen oder Verstößen gegen das
Fischereigesetz. Bei den genannten gravierenden Pflicht- oder
Obliegenheitsverletzungen hat der 1. Vorsitzende das Recht zur
sofortigen Abberufung des Vorstandsmitgliedes. Das betroffene
Vorstandsmitglied hat das Recht zur Einschaltung des Ehrenrats.
Freigewordene Positionen können durch Zustimmung des Gesamtvorstands mit
2/3 Mehrheit neu besetzt werden. Das neue Vorstandmitglied muss bei der
nächsten Jahreshauptversammlung durch die einfache Mehrheit des
stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Der erste und der zweite
Vorsitzende können ausschließlich durch die Entscheidung der
Mitgliederversammlung von ihren Ämtern abgewählt werden. Hierzu ist mir
einer 2/3 Mehrheit des restlichen Gesamtvorstands unter Zustimmung des
Ehrenrats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
XI. Ehrenrat
Der Ehrenrat ist
Berufungsinstanz i.S. Abschnitt VIII und nur der Jahreshauptversammlung
verantwortlich. Er hat die Aufgabe, das Ansehen des Vereins zu wahren.
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern,
die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Der Ehrenrat tritt nach
Erfordernis zusammen. Die Ehrenratsmitglieder werden für eine
dreijährige Amtszeit gewählt und bleiben bis zur nächstgültigen Wahl im
Amt.
XII. Jahreshauptversammlung /
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Jedes Geschäftsjahr
ist mit einer Jahreshauptversammlung zu beschließen. Die
Jahreshauptversammlung wird von Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom
zweiten Vorsitzenden geleitet. Den Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung
beschließt der Vorstand. Die Jahreshauptversammlung soll drei Monate
nach Abschluss des Geschäftsjahres stattgefunden haben. Auf schriftlich
begründetes Verlangen zu Händen des Vorsitzenden, oder aufgrund einer
Entscheidung nach Abschn. X dieser Satzung kann di Einberufung einer
„Außerordentlichen Mitgliederversammlung“ verlangt werden, zu der ein
Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftliche Zustimmung
gegeben haben müssen. Die „Außerordentliche Mitgliederversammlung“ muss
zwei Monate nach ihrer Beantragung anberaumt sein. Zu beiden
Versammlungsarten ist jedes Mitglied mindestens vierzehn Tage vorher
schriftlich einzuladen. Aus der Einladung müssen Versammlungsort, und
-zeit und Tagesordnung ersichtlich sein. In der Jahreshauptversammlung
haben Vorsitzender, Funktionsträger und ein Kassenprüfer je einen
Bericht zu erstatten. Mitgliederanträge zur Jahreshauptversammlung sind
nur dann zu behandeln, wenn sie fristgerecht gemäß Einladung schriftlich
beim Vorstand eingegangen sind. Die Jahreshauptversammlung ist mit der
einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Über die Anwesenheit der Mitglieder ist eine
Unterschriftenliste zu führen, aus der die Anzahl der Anwesenden
hervorgeht. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen,
insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist
vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
XIII. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer
werden bei einer Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr
gewählt. In dieses Amt sind zwei Mitglieder zu wählen, die keine
Vorstandsmitglieder sind. Die Kassenprüfer überzeugen sich von der
Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und erstatten der
Jahreshauptversammlung Bericht.
XIV. Ehrungen und Auszeichnungen
Verliehen werden:
Die silberne Ehrennadel für 15 Jahre und
Die goldene Ehrennadel für 25 Jahre
Jeweils
ununterbrochene Mitgliedschaft. Zum Ehrenmitglied kann, unabhängig von
Mitgliedschaftszeiten ernannt werden, wer sich um den Verein
herausragend verdient gemacht hat. Das Vorschlagsrecht besitzt jedes
Mitglied des Vereins nach Ablauf der Probezeit. Der Vorstand entscheidet
über den Antrag mit einfacher Mehrheit der in einer ordnungsgemäß
einberufenen Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.
XV: Auflösung des Vereins
Nur eine
„Außerordentliche Mitgliederversammlung“ kann die Auflösung des Vereins
mit der qualifizierten Mehrheit der erschienen Mitglieder beschließen.
Diese Versammlung hat zugleich festzustellen, dass das nach Erfüllung
aller bestehenden Verbindlichkeiten bestehende Vereinsvermögen an die
Stadtverwaltung Baden-Baden zur Verwaltung zu übergeben ist. Zur
Verwertung des festgestellten Vereinsvermögens können nur Beschlüsse
gefasst werden, die den Inhalten des Abschnitts III. dieser Satzung
(Zweck des Vereins) gerecht werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur zu
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden und soll wenn möglich
gemeinnützigen Freizeiteinrichtungen im Stadtkreis Baden-Baden
zufließen. Der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende
Vorstand ist als Vollzugspersonen / Liquidatoren bestimmt.
XVI. Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung
wurde gemäß Änderungsanträgen in der Jahreshauptversammlung